{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_07-2002_2002-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b501e60-1f0b-487d-93e3-640787ac71f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "24136efc6fccf8b264890be0f9ad9aa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["07/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf eine per Telefax eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 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Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist zur Nachreichung einer original unterzeichneten Beschwerde anzusetzen.\n02-007 Nichteintreten auf einen per Telefax eingereichte Beschwerde\nAus den Erwägungen:\n2.\nIm Folgenden ist zu untersuchen, ob eine per Telefax übermittelte Beschwerde an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann.\nGemäss Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 3 VV DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass der Begriff \"Schriftlichkeit\" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift umfasst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 1392; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 13 zu § 22; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 261 Fn. 10). Eine fotokopierte Unterschrift genügt, wegen der Missbrauchsgefahr mittels Fotomontage, nicht (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 112 Ia 173 E. 1, EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. und BGE 121 II 254 f. E. 3).\nBeim Telefax handelt es sich um einen sog. Fernkopierer, bei dem die Übermittlung eines Schriftstückes mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem sichtbar gemacht wird. Der Empfänger erhält nach Abschluss des Übermittlungsvorganges eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift. Das Ergebnis ist somit das gleiche, wie wenn der Empfänger eine gewöhnliche Fotokopie der Eingabe mittels Zustellung per Post erhält. Die im Zusammenhang mit der Fotokopie erwähnte Missbrauchsgefahr besteht daher - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f. zu Recht festhält - auch beim Telefax. Die zur Fotokopie ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb sinngemäss auf die mittels Telefax übermittelte Rechtsschrift anzuwenden (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 89 f.). Aus Gründen der Sicherheit ist es daher angezeigt, die Beschwerdeschrift mit der Originalschrift zu verlangen; eine Rechtsschrift, die nur eine fotokopierte Unterschrift enthält, ist nach dem oben Ausgeführten nicht gültig (BGE 121 II 254 E. 3). Ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel vermag daher mangels originaler Unterschrift der gesetzlichen Form nicht zu genügen, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist verbessert (EVG in Pra 81 [1992] Nr. 26 S. 90). Diese Auffassung entspricht der Auffassung der Steuerrekurskommission. Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichte Beschwerde, die zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben.\nIm Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung einer Beschwerde per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort). Da die Steuerrekurskommission eine per Telefax übermittelte Rechtsmitteleingabe bereits aus dem Grunde der mangelnden originale Unterschrift nicht als rechtsgültig erhoben anerkennt, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die mit einer allfälligen Zulassung des Telefax verbundenen praktischen Probleme einer Zulassung überhaupt entgegenstehen und ob - bei einer Zulassung - die Regelung dieser praktischen Probleme je durch die verschiedenen Instanzen oder durch den Gesetzgeber in den massgebenden Erlassen erfolgen müsste.\nIn casu ist die Beschwerde, datierend vom 23. November 2001 per Telefax am 25. November 2001 eingereicht worden. Mangels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Eingabe gestützt auf die obigen Erwägungen als nicht rechtsgültig erhobene Beschwerde qualifiziert werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 9. April 1998 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 204 f. E. 2a).\n"}