Vorliegend ist jedoch die Anrufung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH nicht erforderlich, da es wie oben dargelegt genügend Hinweise dafür gibt, dass sich der Wohnsitz der Pflichtigen im fraglichen Zeitraum in der Schweiz in A. befand. 3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerpflichtigen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG in der Schweiz zu besteuern sind, sondern sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Hauptsteuerdomizil in A. befand und sie aufgrund Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit.