Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich jedoch nach dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben und nicht nach der Höhe der getätigten Investitionen oder der Investitionen überhaupt. d) Dass A. nach Auffassung der Rekurrenten ihr Lebensmittelpunkt gewesen ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005, mit welchem sie die Liegenschaft in A. verkauft haben. In diesem Kaufvertrag wurde unter Ziff. 4.19 die Liegenschaft als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), ZGB bezeichnet.