Nebst weiteren gewichtigen Feststellungen seien hier noch die Erledigung täglicher Besorgungen sowie die Beibehaltung der ärztlichen Betreuung der Steuerpflichtigen in A. erwähnt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in A. und nicht in B. befand. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von den Pflichtigen getätigten Ausgaben für Renovationen in Höhe von über Fr. 3 Mio. nicht zwangsläufig für den Lebensmittelpunkt bzw. für einen Wohnsitz in B. sprechen. Es bleibt in jedem Fall den Pflichtigen überlassen in eine Liegenschaft zu investieren oder auch nicht.