Die wertvolle Kunstsammlung in der Liegenschaft in A., die Haltung von zwei Hunden sowie die tägliche Zustellung der Basler Zeitung wiesen ebenfalls darauf hin, dass sich die Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum überwiegend in A. aufgehalten haben. Nebst weiteren gewichtigen Feststellungen seien hier noch die Erledigung täglicher Besorgungen sowie die Beibehaltung der ärztlichen Betreuung der Steuerpflichtigen in A. erwähnt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in A. und nicht in B. befand.