Besteht dagegen ein DBA, ist im Licht des betreffenden DBA zu prüfen ob die Steuerhoheit der Schweiz allenfalls eingeschränkt wird (negative Wirkung des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 5). Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) gilt eine Person nach Art.