Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben. Bei internationalen Verhältnissen bestimmt grundsätzlich das jeweilige DBA das Steuerdomizil, das aber regelmässig auf das nationale Recht verweist. Besteht kein DBA, gilt uneingeschränkt das nationale Recht. Besteht dagegen ein DBA, ist im Licht des betreffenden DBA zu prüfen ob die Steuerhoheit der Schweiz allenfalls eingeschränkt wird (negative Wirkung des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 5).