Immerhin ist davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person i.d.R. deckt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 3) b)Die Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG in A. steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben.