Ob demnach ein Wohnsitz i.S. des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den von den Veranlagungsbehörden vollständig zu erhebenden, äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objektiven Kriterien. Subjektive Absichten des Steuerpflichtigen sind nicht beachtlich, wenn sie zur tatsächlichen Gestaltung im Widerspruch stehen. Das Steuerrecht stellt folglich auf einen objektiven Wohnsitzbegriff ab. Immerhin ist davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person i.d.R. deckt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 3) b)