Der Wohnsitzbegriff des DBG ist dem des ZGB nachgebildet (ZGB 23 I und 25), ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken, erfolgt doch im Steuerrecht u.U. eine andere (v.a. wirtschaftliche [a.M. AGNER/JUNG/STEINMANN Art. 3 N 2]) Gewichtung. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff knüpft nach der für das Abgabenrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an (Faktizitätsprinzip; vgl. Art. 16 N 45). Ob demnach ein Wohnsitz i.S. des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den von den Veranlagungsbehörden vollständig zu erhebenden, äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objektiven Kriterien.