Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat nach Abs. 3 eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, (a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt; (b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Obwohl sich in ZGB 23-26 eine Definition des Wohnsitzbegriffs findet, hat das DBG einen eigenständigen Wohnsitzbegriff definiert. Dies wird v.a. deutlich durch die Hinzufügung des Adjektivs "steuerrechtlich" in Art. 3 I und II. Der Wohnsitzbegriff des DBG ist dem des ZGB nachgebildet (ZGB 23 I und 25), ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken, erfolgt doch im Steuerrecht