a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Gemäss Abs. 2 hat eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat nach Abs. 3 eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, (a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;