Indem die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im genannten Vertrag unmissverständlich als Familienwohnung bezeichnet hätten und dies entsprechend notariell beurkunden liessen, dürfe in Verbindung mit den bereits in den Einspracheentscheiden genannten Indizien und den vorstehend erwähnten Feststellungen mit Recht auch der steuerlich massgebende Lebensmittelpunkt in A. angenommen werden. (…) 5.(…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung untersteht vorliegend, ob die Steuerpflichtigen in A./Schweiz wohnhaft sind und damit ihr Einkommen und Vermögen in A. zu versteuern haben oder ob sie in B./Frankreich ihren Hauptwohnsitz haben und sich dadurch ihr Hauptsteuerdomizil in B. befindet.