Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei unklar, weshalb die französischen Steuerbehörden spätestens ab 1983 nicht mehr von einer persönlichen Zugehörigkeit in B. ausgegangen seien. Die Tatsache, dass in Frankreich eine Besteuerung nur noch kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit erfolgt sei, habe die Rechtmässigkeit des Standpunktes der Steuerverwaltung bestätigt. Das Argument, dass viel Geld in die Liegenschaft in B. investiert worden sei, sei dabei nicht entscheidend. Die Steuerpflichtigen seien während Jahren weder in der Schweiz noch in Frankreich (noch Spanien) als persönlich zugehörig angemeldet gewesen.