Im Gegensatz zur Liegenschaft in B. seien in A. keine Mittel mehr investiert worden. Die langandauernden Verkaufsbemühungen hätten schliesslich mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 zum Verkauf der Liegenschaft in A. geführt. Nach dem am 9. März 2004 in A. durchgeführten Ortstermin mit zwei Vertretern der Steuerverwaltung sei von beiden schriftlich festgehalten worden, dass die Liegenschaft in A. unbewohnt und verstaubt, diejenige in B. wunderschön restauriert und gepflegt sei. Die Steuerverwaltung führe diese klaren und eindeutigen Feststellungen im Einsprache-Entscheid nur in einem Nebensatz als Momentaufnahme aus.