Zur Entfeuchtung des Kellers seien permanent zwei Entfeuchtungsgeräte im Einsatz. Daneben würde zum Schutz eine Flutlichtanlage und eine Alarmanlage mit Bewegungsmeldern betrieben. Die Telefonkosten liessen zudem keine richtigen Schlüsse zu. Die wertvolle Kunstsammlung habe aus Platzgründen nicht nach B. verlegt werden können. Zudem seien auch die französische Mehrwertsteuer und die restriktiven französischen Bestimmungen über den Export von Kulturgütern hinderlich. Die auf dem Grundstück in A. gehaltenen Hunde seien als weiterer Einbruchschutz gedacht und müssten täglich versorgt werden. Die Pflichtigen seien schon vor 1973 bei der V. krankenversichert gewesen.