Nach Art. 4 Abs. 2 lit. c des Abkommens hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Vorliegend müsse im Zweifel das Kriterium der Schweizerischen Staatsangehörigkeit herangezogen werden. Entscheidend sei, dass die Steuerpflichtigen in Frankreich nicht mehr ordentlich besteuert würden. Ein Augenschein könne für die daran teilnehmenden Personen auch das Bild einer blossen Momentaufnahme ergeben.