Es sei hier zu prüfen, wie weit die Gemeindebehörden A. zu eigenen Ermittlungen befugt gewesen seien. 2. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2005 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, es sei von der Gemeinde A. festgestellt worden, dass sich die Steuerpflichtigen täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten in ihrer Liegenschaft in A. aufhielten und der Strom- und Wasserverbrauch sowie die Telefonkosten der Liegenschaft in A. deutlich höher seien als die in B. Zudem werde die wertvolle Sammlung von Kunstgegenständen in A. aufbewahrt. In A. würden ausserdem zwei Hunde gehalten.