Die Renovationen beinhalteten u.a. den Einbau eines Lifts und einer Einliegerwohnung. Anlässlich eines Ortstermins, an dem die Gemeindebehörden von A. (...) und von der Steuerverwaltung (...) teilgenommen hätten, sei von beiden Vertretern schriftlich festgehalten worden, dass es sich bei der Liegenschaft in A. nicht um eine ständig bewohnte Liegenschaft handeln könne. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Verkaufsauftrag für die Liegenschaft in A. an die X. AG erteilt, welche später an die Y. AG weitergegeben worden sei.