In den Verfügungen werde offensichtlich davon ausgegangen die Steuerpflichtigen hätten ihren Wohnsitz wieder nach A. verlegt. Neben den im Rahmen der Einsprache vom 30. Dezember 2003 Vorgebrachten, belegten zusätzlich nachfolgende Punkte den steuerlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer. Die von den Pflichtigen erworbenen beiden Liegenschaften in B., seien für Fr. 3,5 Mio. umfassend renoviert und ausgebaut worden. Die Renovationen beinhalteten u.a. den Einbau eines Lifts und einer Einliegerwohnung.