b) Mit Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2002, Nr. B 02/12, direkte Bundessteuer 2003, Nr. B 03/11 und direkte Bundessteuer 2004, Nr. B 04/11, alle vom 30.06.2005 wurden die Steuerpflichtigen im Kanton Basel-Landschaft veranlagt. c) Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 erhoben die Pflichtigen gegen die Veranlagungen direkte Bundessteuer 2002 / 2003 und 2004 Einsprache mit der Begründung die Wohnsitzverlegung von A. nach B. sei vom damaligen Steuerverwalter des Kantons Basel-Landschaft (…) im Jahre 1973 schriftlich bestätigt worden. In den Verfügungen werde offensichtlich davon ausgegangen die Steuerpflichtigen hätten ihren Wohnsitz wieder nach A. verlegt.