An diesem Ergebnis ändere, selbst die zu Unrecht nur beschränkt steuerpflichtige Behandlung in Frankreich nichts. Sachverhalt: 1.a) Mit Schreiben vom 7. Juli 1974 bestätigte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft dem damaligen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz per 1. April 1973 nach B. verlegt haben und ab diesem Datum im Kanton Basel-Landschaft nur noch für ihr Grundeigentum und dessen Ertrag steuerpflichtig bleiben. b)