{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_066-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01cbc58f-f7d9-445d-ac33-eb31b275aa00&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "4877b5297ccb12b9c03c22eb33049479"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_066-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=79a79ce9-e62f-48a6-a9bc-ea2c24e5b436", "Checksum": "bb18bee50c3067916d32ccdbb4c51ec9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["066/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss Art. 3 DBG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt eines Pflichtigen. 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Dieser weist objektive Merkmale, wie den Aufenthalt (das tatsächliche Verweilen an einem Ort) sowie subjektive Merkmale, wie die Absicht des dauernden Verweilens auf. \r Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte\n\n\nd) Dass A. nach Auffassung der Rekurrenten ihr Lebensmittelpunkt gewesen ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005, mit welchem sie die Liegenschaft in A. verkauft haben. In diesem Kaufvertrag wurde unter Ziff. 4.19 die Liegenschaft als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), ZGB bezeichnet.\nFamilienwohnung bilden Häuser, Miet- und Eigentumswohnungen, Einzelzimmer, Wohnmobile, Fahrnisbauten usw., generell \"jene Wohnung, die nach dem Willen der Ehegatten dauernd als gemeinsame Unterkunft dient oder bestimmungsgemäss dienen sollte\". \"Geschützt ist nur die für die Familie lebenswichtige Wohnung, d.h. der Ort, an dem der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens liegt. Nicht als Familienwohnung gelten Zweit- bzw. Ferienwohnungen sowie Wohnungen, in denen ausschliesslich oder überwiegend der Beruf oder das Gewerbe ausgeübt werden (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 6f.).\nGestützt auf Art. 169 Abs. 1 sind alle Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig, welche die Rechte an der Familienwohnung aufheben oder deren Ausübung in unzumutbarer Weise einschränken. Auch die Veräusserung der Familienwohnung wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Damit sind u.a. erfasst: Verkauf, Schenkung, Tausch, Sacheinlage oder Sachübernahme in eine Gesellschaft, rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnrechts (BSK ZGB I-Ivo Schwander, Art. 169 N 16).\ne) Vorliegend haben die Steuerpflichtigen die Liegenschaft in A. im Kaufvertrag vom 2. Dezember 2005 als Familienwohnung bezeichnet. Darüber hinaus wurde der Kaufvertrag von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet, was bedeutet, dass es sich bei der Liegenschaft in A. um eine Familienwohnung i.S. von Art. 169 ZGB gehandelt haben muss, andernfalls die Bezeichnung der Liegenschaft als Familienwohnung, die Unterschrift und somit die Zustimmung zum Verkauf der Familienwohnung durch die Beschwerdeführerin im Kaufvertrag gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht notwendig gewesen wären.\nf) In Fällen, in denen aufgrund Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH keine Zuordnung statt finden kann, sei darauf hingewiesen, dass falls die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten hat, sie in dem Vertragsstaat als ansässig gilt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Letztlich erfolgt somit auch eine Zuordnung über das Kriterium der Staatsangehörigkeit nach Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH, was bedeutet, dass die Beschwerdeführer in casu im Zweifelsfalle aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig wären. Vorliegend ist jedoch die Anrufung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA F/CH nicht erforderlich, da es wie oben dargelegt genügend Hinweise dafür gibt, dass sich der Wohnsitz der Pflichtigen im fraglichen Zeitraum in der Schweiz in A. befand.\n3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerpflichtigen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG in der Schweiz zu besteuern sind, sondern sich ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Hauptsteuerdomizil in A. befand und sie aufgrund Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. a und b DBA F/CH und der obigen Ausführungen für die in Frage stehenden Jahre in der Schweiz in A. sowohl aufgrund wirtschaftlicher wie auch persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n4. (…)\nEntscheid Nr. 066/2006 vom 02.06.2006"}