{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_066-2006_2006-06-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=01cbc58f-f7d9-445d-ac33-eb31b275aa00&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "4877b5297ccb12b9c03c22eb33049479"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_066-2006_2006-06-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=79a79ce9-e62f-48a6-a9bc-ea2c24e5b436", "Checksum": "bb18bee50c3067916d32ccdbb4c51ec9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["066/2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 02.06.2006 066/2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, und somit des Hauptsteuerdomizils gemäss Art. 3 DBG, nimmt Bezug auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt eines Pflichtigen. 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Dieser weist objektive Merkmale, wie den Aufenthalt (das tatsächliche Verweilen an einem Ort) sowie subjektive Merkmale, wie die Absicht des dauernden Verweilens auf. \r Besteht wie mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), und lässt sich nicht ermitteln in welchem der beiden Staaten eine unbeschränkte\n\n\nObwohl sich in ZGB 23-26 eine Definition des Wohnsitzbegriffs findet, hat das DBG einen eigenständigen Wohnsitzbegriff definiert. Dies wird v.a. deutlich durch die Hinzufügung des Adjektivs \"steuerrechtlich\" in Art. 3 I und II. Der Wohnsitzbegriff des DBG ist dem des ZGB nachgebildet (ZGB 23 I und 25), ohne dass sich diese Begriffe vollständig decken, erfolgt doch im Steuerrecht u.U. eine andere (v.a. wirtschaftliche [a.M. AGNER/JUNG/STEINMANN Art. 3 N 2]) Gewichtung. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff knüpft nach der für das Abgabenrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an (Faktizitätsprinzip; vgl. Art. 16 N 45). Ob demnach ein Wohnsitz i.S. des Steuerrechts vorliegt oder nicht, richtet sich nach den von den Veranlagungsbehörden vollständig zu erhebenden, äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls und damit nach objektiven Kriterien. Subjektive Absichten des Steuerpflichtigen sind nicht beachtlich, wenn sie zur tatsächlichen Gestaltung im Widerspruch stehen. Das Steuerrecht stellt folglich auf einen objektiven Wohnsitzbegriff ab. Immerhin ist davon auszugehen, dass sich der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person i.d.R. deckt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 3) b)Die Steuerpflichtigen blieben seit ihrem Wegzug aus der Schweiz im Jahre 1973 nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG in A. steuerpflichtig. Das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen befand sich fortan in B. Gemäss den Feststellungen der Gemeinde A. schien sich dieser jedoch seit einiger Zeit wieder nach A. verlagert zu haben. Bei internationalen Verhältnissen bestimmt grundsätzlich das jeweilige DBA das Steuerdomizil, das aber regelmässig auf das nationale Recht verweist. Besteht kein DBA, gilt uneingeschränkt das nationale Recht. Besteht dagegen ein DBA, ist im Licht des betreffenden DBA zu prüfen ob die Steuerhoheit der Schweiz allenfalls eingeschränkt wird (negative Wirkung des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht) (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 3 N 5).\nGemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 1 als \"in einem Vertragsstaat ansässige Person\", die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 folgendes: (a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d.h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.\nc) Die Gemeinde A hat vorliegend aufgrund umfangreicher Erhebungen festgestellt, dass u.a. die im Kanton Baselland immatrikulierten Fahrzeuge BL (...) und BL (…) welche beide auf die Steuerpflichtigen gemeldet sind, täglich zu unterschiedlichen Uhrzeiten vor der Liegenschaft in A. vorzufinden waren. Mittels detaillierter Aufzeichnungen über den Strom- und Wasserverbrauch, sowie die regelmässig zur Abholung bereitgestellten Müllsäcke, konnte denn auch festgestellt werden, dass die Liegenschaft in A. entgegen der Behauptungen der Steuerpflichtigen bewohnt ist. Die wertvolle Kunstsammlung in der Liegenschaft in A., die Haltung von zwei Hunden sowie die tägliche Zustellung der Basler Zeitung wiesen ebenfalls darauf hin, dass sich die Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum überwiegend in A. aufgehalten haben. Nebst weiteren gewichtigen Feststellungen seien hier noch die Erledigung täglicher Besorgungen sowie die Beibehaltung der ärztlichen Betreuung der Steuerpflichtigen in A. erwähnt, die ebenfalls darauf hinweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum in A. und nicht in B. befand.\nWeiter ist darauf hinzuweisen, dass die von den Pflichtigen getätigten Ausgaben für Renovationen in Höhe von über Fr. 3 Mio. nicht zwangsläufig für den Lebensmittelpunkt bzw. für einen Wohnsitz in B. sprechen. Es bleibt in jedem Fall den Pflichtigen überlassen in eine Liegenschaft zu investieren oder auch nicht. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der finanziellen Situation der Pflichtigen davon ausgegangen werden, dass die Mittel für die Renovation vorhanden waren und diese nach deren Ermessen und Belieben in die Liegenschaft in B. investiert werden konnten. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich jedoch nach dem Aufenthalt an einem bestimmten Ort und durch die Absicht dauernd an diesem Ort zu verbleiben und nicht nach der Höhe der getätigten Investitionen oder der Investitionen überhaupt."}