Die Vertreterin des Pflichtigen macht schliesslich noch geltend, der Antrag sei so zu behandeln, als wäre er an die falsche Behörde gestellt worden oder so wie ein Antrag auf einem anderen als dem amtlichen Formular zu behandeln. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass es sich bei der Steuerverwaltung um die zuständige Behörde handelt und das Wertschriftenverzeichnis das richtige amtliche Formular ist, auf welchem eine Dividende deklariert werden muss. Eine andere als diese Ansicht kann keine Unterstützung finden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. (…) Entscheid Nr. 065/2007 vom 17.08.2007