Es ist festzustellen, dass die Dividende von Fr. 25'000.-- aufgrund der geschilderten Umstände nie der Einkommenssteuer unterworfen wurde. Die Veranlagungsverfügungen des Jahres 2002 sind rechtskräftig und können nicht nachträglich zu ungunsten des Pflichtigen abgeändert werden, da eine Revision gemäss der gesetzlichen Regelung in § 132 Abs. 1 StG nur zugunsten eines Steuerpflichtigen erfolgen kann. 6. Die Vertreterin des Pflichtigen macht schliesslich noch geltend, der Antrag sei so zu behandeln, als wäre er an die falsche Behörde gestellt worden oder so wie ein Antrag auf einem anderen als dem amtlichen Formular zu behandeln.