Der Steuerfuss der Gemeinde Z. lag zudem im Jahre 2002 bei 65 % der Staatssteuer, sodass zusätzlich eine um Fr. 2'921.50 höhere Gemeindesteuer geschuldet wäre (Fr. 4'494.95 x 65 %). Dazu wäre noch bei der direkten Bundessteuer mit einem Steuersatz von 11,5 % auf Fr. 25'000.-- eine Mehrsteuer von Fr. 2'875.-- geschuldet, was zu einer gesamthaften Mehrbelastung von etwa Fr. 10'291.45 geführt hätte. Die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.-- ist demgegenüber deutlich geringer. Daraus folgt, dass der Pflichtige keinen Nachteil erlitten hat. c) Es ist festzustellen, dass die Dividende von Fr. 25'000.-- aufgrund der geschilderten Umstände nie der Einkommenssteuer unterworfen wurde.