b) Der Pflichtige hat vorliegend die in Frage stehende Dividende in der Steuererklärung des Jahres 2001 deklariert und den Antrag auf Rückerstattung zur Verrechnungssteuer gestellt, welchem jedoch wie oben festgestellt nicht stattgegeben werden kann. Bei einer ordnungsgemässen, periodenkonformen Deklaration der Dividende mit Valuta am 31. Januar 2002, hätte er diese erst mit dem Einkommen im Jahre 2002 versteuern müssen. Im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 9'620.-- sowie mit einem satzbestimmenden Einkommen in Höhe von Fr. 851'303.-- veranlagt. Daraus resultiert bei einem Steuersatz von 17,8589398 % eine Staatssteuer von Fr. 1'718.05.