Des Weiteren wird festzustellen sein, ob der Pflichtige in Anbetracht der vorliegenden Sachlage, tatsächlich wie er behauptet, einen Nachteil erlitten hat. Der Nachteil liegt seiner Ansicht wohl darin, dass die Steuerverwaltung den mit der Deklaration für das Jahr 2001 eingereichten Rückerstattungsantrag nicht akzeptiert und die Dividende in Höhe von Fr. 25'000.-- gestrichen und somit eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.-- verwehrt hat. b)