Es ist somit festzustellen, dass sich weder die Steuerverwaltung noch das Steuergericht den Vorwurf des überspitzten Formalismus vorhalten lassen muss. Auch die Verletzung von Treu und Glauben kann in diesem Fall nicht angebracht werden. 5. a) Des Weiteren wird festzustellen sein, ob der Pflichtige in Anbetracht der vorliegenden Sachlage, tatsächlich wie er behauptet, einen Nachteil erlitten hat.