Die Berufung auf Treu und Glauben ist v.a. aufgrund der Regelung in Abs. 3 VStG nicht möglich. Es musste der Vertreterin des Pflichtigen klar sein, dass sie nicht nur irgend einen Grund für eine vorzeitige Rückerstattung geltend machen kann, sondern dass dieser Grund auch wichtig sein muss. Durch einen einfachen Blick in das Gesetz hätte die Vertreterin feststellen können, dass solche oder ähnliche Gründe, wie sie in Art. 29 Abs. 3 gefordert sind, beim Pflichtigen gerade nicht vorliegen. Es ist somit festzustellen, dass sich weder die Steuerverwaltung noch das Steuergericht den Vorwurf des überspitzten Formalismus vorhalten lassen muss.