Er hat einzig eine Kopie des Schreibens der X. AG an ihn vom 29. Januar 2002 eingereicht, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass gemäss des Beschlusses der Generalversammlung der X. AG vom 18. Juli 2001 für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 40 % mit Valuta am 31. Januar 2002 ausgeschüttet werde. Dieses Schreiben lag der Steuerverwaltung bereits im Einspracheverfahren vor. c) Es ergibt sich aus dem bisher gesagten, dass vorliegend in keinster Weise von überspitztem Formalismus die Rede sein kann. Die gesetzliche Regelung in Art. 29 VStG darf aufgrund ihres klaren Wortlauts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch andere als nur wichtige Gründe geltend gemacht werden können.