VStG klaren Regelungen lassen wie oben festgestellt wurde, keinen weiteren Interpretationsspielraum zu. Auch im Verfahren vor Steuergericht hat der Pflichtige, trotz schriftlicher Aufforderung keine weiteren Belege eingereicht, aus denen hervorgeht, zu welchem genauen Zeitpunkt sowie auf welches Konto die hier in Frage stehende Dividende gezahlt worden ist. Er hat einzig eine Kopie des Schreibens der X. AG an ihn vom 29. Januar 2002 eingereicht, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass gemäss des Beschlusses der Generalversammlung der X. AG vom 18. Juli 2001 für das Geschäftsjahr 2000 eine Dividende von 40 % mit Valuta am 31. Januar 2002 ausgeschüttet werde.