, Zürich 2005, S. 239 Rz. 833). b) Die mit Valuta am 31. Januar 2002 dem Pflichtigen an seine Bank überwiesene Dividende in Höhe von Fr. 25'000.-- hatte dieser bereits schon in der Steuererklärung 2001 deklariert, wobei ihm die Steuerverwaltung die Dividendenzahlung aufgrund des Valutadatums im Jahre 2002 aufgrund Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 VStG nicht akzeptiert und gestrichen hat. Die im Wortlaut der Art. 29 Abs. 2 und 3 VStG klaren Regelungen lassen wie oben festgestellt wurde, keinen weiteren Interpretationsspielraum zu.