29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) festgehalten. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung, die dann vorliegt, "wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderung stellt" (BGE 112 Ia 305, 308). Denn dadurch wird dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise, ohne sachlich vertretbaren Grund abgeschnitten (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 239 Rz. 833). b)