Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall eine vorzeitige Rückerstattung im Jahre 2001 mangels wichtiger Gründe nicht gewährt werden kann. 4. Der Vertreter des Pflichtigen macht aber geltend, der Antragsteller dürfe dadurch, dass er den Rückerstattungsanspruch zu früh gestellt habe, keinen Nachteil erleiden. Ein anderes Ergebnis würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und gegen das Verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben verstossen. a) Das Verbot des überspitzten Formalismus ist ein verfassungsmässiges Recht und ist in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV) festgehalten.