VStG ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzgeber selbst nennt als solche das vorzeitige Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, die Heirat, den Tod, die Auflösung einer juristischen Person, den Konkurs u. dgl. Ein gemeinsamer Nenner dieser Gründe ist nicht auffindbar und eine weitere Konkretisierung in der Vollzugsverordnung zum Verrechnungssteuergesetz sucht man vergebens. In verschiedenen kantonalen Vollzugsverordnungen zum Verrechnungssteuergesetz findet man einzelne Hinweise zur Interpretation. (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht II/2 Art. 29 VStG N 8ff.).