Eine andere als diese Auffassung wird vom klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 29 Abs. 2 VStG nicht erfasst. Wo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs u. dgl.) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden. Die gesetzliche Regelung in Art. 29 Abs. 3 VStG eröffnet einem Antragsteller somit auch die Möglichkeit, den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, unter gewissen Umständen vorzeitig zu stellen.