29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965 hat, wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, diese bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Nach Art. 29 Abs. 2 VStG kann der Antrag frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden. b) Vorliegend wurde die Dividendenzahlung der X. AG an den Pflichtigen in Höhe von Fr. 25'000.-- mit Valuta am 31. Januar 2002 ausbezahlt.