Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Jahre 2001 deklarierte Dividendenzahlung der X. AG an den Pflichtigen in Höhe von Fr. 25'000.--, welche diesem am 31. Januar 2002 ausgezahlt wurde, im Jahre 2001 erfolgen kann. 3. a) Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965 hat, wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, diese bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.