29 Abs. 3 VStG vorbringen müssen. Zudem dürfe von einer berufsmässigen Steuerberatung und -Vertretung entsprechende Sorgfalt erwartet werden, dass die Anträge rechtzeitig und anlässlich des richtigen Veranlagungsverfahrens, nämlich für die Steuerperiode 2002 gestellt würden. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Dekret VStG sind Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem Kantonalen Steuergericht einzureichen. Gemäss § 9 Abs. 3