Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, gemäss Art. 29 Abs. 2 VStG sei der Rückerstattungsantrag eines Verrechnungssteueranspruchs frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden sei zu stellen. Der Rückerstattungsantrag hätte vorliegend aufgrund der Auszahlung der Dividende per 31. Januar 2002 frühestens per 1. Januar 2003 gestellt werden können. Für einen vorzeitig gestellten Antrag hätte der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 29 Abs. 3 VStG vorbringen müssen.