Der Antragsteller dürfe dadurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten gegen das Verbot des überspitzten Formalismus wie auch gegen das Verfassungsprinzip von Treu und Glauben verstossen werde. Da der Pflichtige sämtliche Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfülle, sei der vorzeitig gestellte Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von der zuständigen Behörde entgegenzunehmen. Eine Verweigerung sei weder formell noch materiell gerechtfertigt. 5. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, gemäss Art.