Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei bereits im Steuerjahr 2001 anstatt im Steuerjahr 2002 gestellt worden. Dieser zu früh gestellte Antrag sei jedoch wie ein Antrag an die falsche Behörde oder wie ein Antrag auf einem anderen amtlichen Formular zu behandeln und der richtigen Behörde weiterzuleiten. Der Antragsteller dürfe dadurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten gegen das Verbot des überspitzten Formalismus wie auch gegen das Verfassungsprinzip von Treu und Glauben verstossen werde.