Die Einsprache sei deshalb abzuweisen. 4. Mit Schreiben von 2. Mai 2007 erhob der Vertreter des Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer sei die Verrechnungssteuer von Fr. 8'750.-- auf der Dividendenzahlung der X. AG zurückzuerstatten, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er an, gemäss dem GV-Beschluss der X. AG vom 18. Juli 2001 sei die Dividende für das Geschäftsjahr 2000 mit Valuta am 31. Januar 2002 ausbezahlt worden. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei bereits im Steuerjahr 2001 anstatt im Steuerjahr 2002 gestellt worden.