Ebenso fehle eine Begründung, weshalb der allenfalls vorhandene Vermögensanspruch auf die Dividende nicht als Vermögensposition per 31. Dezember 2001 deklariert worden sei. Wenn die Dividendenzahlung mit Valutadatum 31. Januar 2002 in die Veranlagung der Staats- und direkte Bundessteuer 2002 einbezogen worden wäre, wäre das in der Schweiz steuerbare Einkommen mindestens um Fr. 25'000.-- höher ausgefallen. Die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer lege für die Rückerstattung gerade die periodenkonforme Einkommensbesteuerung für die Festsetzung des Verrechnungssteueranspruchs nahe. Die Einsprache sei deshalb abzuweisen.