Die Dividende sowie der Rückerstattungsanspruch seien materiell und formell richtig im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2001 deklariert worden und eine Verweigerung sei nicht gerechtfertigt, weshalb die Einsprache gutzuheissen sei. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, es sei selbst auf Anfrage hin keine andere Zahlbarstellung als die im Jahre 2002 nachgewiesen worden. Ebenso fehle eine Begründung, weshalb der allenfalls vorhandene Vermögensanspruch auf die Dividende nicht als Vermögensposition per 31. Dezember 2001 deklariert worden sei.