Zur Begründung führte er aus, es sei aus der Dividendenabrechnung der X. AG zweifelsfrei ersichtlich, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.--, auf der Dividende 2001 für das Geschäftsjahr 2000 in Höhe von Fr. 25'000.--, abgezogen worden sei. Es sei unbestritten, dass der Pflichtige zum massgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und auch da steuerpflichtig war. Die Dividende sowie der Rückerstattungsanspruch seien materiell und formell richtig im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2001 deklariert worden und eine Verweigerung sei nicht gerechtfertigt, weshalb die Einsprache gutzuheissen sei.