2. Gegen die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 vorgenommene Korrektur bezüglich der Dividenden und dem daraus folgenden Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, es sei aus der Dividendenabrechnung der X. AG zweifelsfrei ersichtlich, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 8'750.--, auf der Dividende 2001 für das Geschäftsjahr 2000 in Höhe von Fr. 25'000.--, abgezogen worden sei.