Entsprechend dieser Kürzung des Wertschriftenertrages ist auch die für diesen Betrag fällige Verrechnungssteuer nicht in der Veranlagung berücksichtigt worden. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2001 vorgenommene Korrektur bezüglich der Dividenden und dem daraus folgenden Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer sei aufzuheben.